Projekt Beschreibung
Problematische Urteile an deutschen Gerichten
Blog Mariam I. Preve, https://www.mariamtazi-preve.com/, 27.2.2026
Ilka Schnaars verfasst ihre Analyse der aktuellen deutschen Sorgerechtsregelungen aus einem engagierten, matrizentrischen Blickwinkel. Ihr Plädoyer gegen die Gleichwertigkeit der Elternschaft von Mutter und Vater kommt aus der guten alten feministischen Tradition, die
- die Parteilichkeit für Frauen als solche deklariert,
- die Gewalt an Frauen in den Mittelpunkt der Analyse stellt und
- die Verhältnisse verändern, nicht nur sie aufzeigen will.
Die Autorin legt einführend dar, dass Mutterschaft und Vaterschaft nicht gleich sind. Rechtlich bedarf die Vaterschaft nämlich der üblichen Tricks des Patriarchats. Seit dem römischen Recht wird nämlich darauf verzichtet von einer biologischen Vaterschaft auszugehen, stattdessen gilt es als sein Kind, wenn es in der Ehe geboren wurde oder er selbst die Vaterschaft anerkennt bzw. wenn sie gerichtlich festgestellt wird. Von daher gilt: Vaterschaft wird über die Mutter abgeleitet und ist also rechtlich keineswegs mit der Mutterschaft gleichgestellt.
Wenn die Autorin dabei die tatsächliche physiologische Verschiedenheit von Vater- und Mutterschaft aufzeichnet, muss frau sich fragen, wohin wir (in Zeiten der verdrehten Gender-Identity-Diskussion) gekommen sind, dass wir begründen müssen, was Mutterschaft bedeutet: also eine Frau zu sein, die das Leben formt und hervorbringt. Da sind die neun Monate Schwangerschaft und das Geburtsgeschehen. Und darüber hinaus ist der mütterliche Anteil von Beginn an entscheidend: die weibliche Keimzelle ist weit größer ist als die männliche Geschlechtszelle und die Erbinformation der Mitochondrien werden nur von der Mutter weitergegeben – sowohl Männer als auch Frauen erhalten also das mütterliche Genom. Währenddessen ist der männliche Anteil nachrangig – nämlich ein halber Chromosomensatz, der aus „nahezu nichts außer dem Kern“ besteht.
Die Autorin betont daher, dass der Rechtsbegriff „Eltern“ eine verfassungswidrige Gleichbehandlung des Ungleichen darstellt.
Die rechtlichen Konstruktionen aus dem römischen Recht, die für die Vaterschaft notwendig sind (Namensrecht etc.), legen dar, worum es im „Vaterrecht“ eben geht: um Dominanz und Vorherrschaft und nicht um Schutz, Fürsorge und Zuwendung. Das Rechtssystem ist Ausdruck der patriarchalen Verfasstheit der Gesellschaft geblieben, die im Kern kriegerisch und gewalttätig ist. Das Mutterrecht noch existierender und historischer matriarchaler Gesellschaften dagegen beruht auf der Fürsorge für Kinder, die Gemeinschaft, die Natur und die Versorgung aller.
Nur durch die Vorherrschaft des Vaterrechts ist zu erklären, dass Leib und Leben von Frauen nicht ausreichend geschützt werden. Dass die Tötung von Frauen vor Gericht auf Verständnis stößt, geht auf das römische Recht zurück, als der pater familias die totale Verfügungsgewalt über die Frau und Kinder hatte. Dass die Familie der gefährlichste Ort für Frauen ist, ist inzwischen hinreichend belegt und dass die „familiäre Gewalt“ erschreckend und im Ansteigen begriffen ist, davon ist täglich in den Zeitungsberichten zu lesen, wobei besonders bei Trennungen die Gefahr attackiert oder umgebracht zu werden, entscheidend erhöht ist. Von den Gerichten wird dies ignoriert, obwohl der Schutz der Mutter per Grundgesetz garantiert ist.
Seit den überall in Europa eingeführten Familienrechtsreformen Mitte der 1970er Jahre wurde die Mutter nach einer Scheidung bzw. wenn sie nicht verheiratet war erstmals zur alleinigen Sorgeberechtigten ihrer Kinder. Damit wurde anerkannt, dass sie es ist, die die Hauptlast der Sorgearbeit trägt. Aber diese Zeit der Ins-Recht-Setzung der Mutter dauerte nur bis in die frühen 1990er Jahre. Dann begann schon die „Benachteiligungsdebatte“ der Väter. Seither ist das beharrliche Ziel der Vaterrechtsbewegung die Widerherstellung des Vaterrechts.
In Deutschland hatten bis 1998 die Väter nichtehelicher Kinder keinen Anspruch auf ein Sorgerecht. Ab nun konnten Väter ein gemeinsames Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter beantragen.
Die Wende kam 2013. Seither kann der Vater gegen den Willen der alleinsorgenden Mutter Anträge auf gemeinsame Sorge oder sogar Alleinsorge stellen.
In Österreich, wo in der Rechtsprechung fast immer Deutschland gefolgt wird, ist es (noch) nicht soweit gekommen. Die nichtverheiratete Mutter erhält das alleinige Sorgerecht. Wenn sie sich einig sind, können sie ein gemeinsames Sorgerecht festlegen. Da ist von Vater Seite (noch) nichts einklagbar. Allerdings werden nach einer Scheidung die Konflikte vergrößert, weil nun das gemeinsame Sorgerecht rechtlich verbindlich ist. Dass dies der Vaterrechtsbewegung aber noch immer nicht reicht und sie weitere Vorstöße plant, dazu habe ich 2022 einen offenen kritischen Brief an die damalige österreichische Justizministerin gerichtet.
Mit den den Vätern eingeräumten Rechten – auch gegen den Willen der Mütter – sind naturgemäß Konflikte vorprogrammiert. Ilka Schnaars beschreibt, dass der Gesetzestext so formuliert ist, dass auf jeden Fall dem „Elternrecht des nichtehelichen Vaters Rechnung getragen wird.“ Damit ist die mutterrechtliche Vormachtstellung der Frau, die von Feministinnen gut 20 Jahre zuvor erkämpft worden ist, wieder aufgegeben worden.
Selbst ein gewalttätiger Mann sei besser als gar kein Vater, so die Argumentation. Das ist ein Skandal und eine der fürchterlichen Folgen des Verlustes des Mutterrechtes.
Das Vaterrecht schlägt voll zu, wenn das Bundesverfassungsgericht sogar angibt, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen werden kann, nicht weil sie eine schlechte Mutter sei, sondern weil der Vater nicht ausgeschlossen werden darf (die „Zustimmungsverweigerung“). Sein Recht auf das Kind, so unbegründet es auch ist, gehe vor ihrem. Das Gericht kann das gemeinsame Sorgerecht auch anordnen. Damit wird der andauernde Ruf zum „Kindeswohl“ ad absurdum geführt. Denn die Frauen, die keine gemeinsames Sorgerecht mit dem Kindesvater haben wollen, begründen dies sehr wohl mit kindeswohlrelevanten Gründen.
Die Täter-Opfer-Umkehr wird ersichtlich durch die Regelungen der Jungendämter und Familiengerichte, die unverheirateten Väter nun ein Anspruchsrecht auf die (gemeinsame) Obsorge erteilen. Gerade jenen nichtehelichen Vätern, vor denen die Mütter ihre Kinder schützen wollten, bekommen nun das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Die Väterlobby hat mit ihren unwissenschaftlichen Begriffen wie „Bindungsintoleranz“ und „Parental-Alienation-Syndrom“ ganze Arbeit geleistet. Deren Bemühungen zielen darauf ab, der Mutter das Kind gänzlich zu entziehen, statt auf ihre berechtigten Befürchtungen einzugehen oder die bereits stattgefundene Gewalt gegen sie bzw. das Kind zu berücksichtigen.
Das leidige Sorgerechtsthema aus matriarchaler Perspektive anzugehen, das ist der große Verdients dieses Buches. Ilka Schnaars kommt in ihrer klaren Beweisführung zum Schluss, dass die Rechtsprechung der Mutter nicht nur nicht gerecht wird, sondern sie nun auch noch attackiert. Die Gewalt des Vaterrechts wird klar herausgestellt. Die Autorin stellt fest, dass es verfassungswidrig ist, der Mutter gegen ihren Willen ein gemeinsames Sorgerecht mit dem nichtehelichen Vater aufzuzwingen. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Feststellung Taten folgen werden.
Die Lektüre dieses Buches ist sehr erhellend in Bezug auf die rechtlichen – fälschlich als neutral hingestellten – Grundlagen der Probleme, mit denen viele Mütter heute konfrontiert sind.
Mein Fazit ist: Im Vaterrecht kann frau nie gewinnen. Es ist Zeit für das Mutterrecht.
(Mariam Irene Tazi-Preve)